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Sparen Sie gleichzeitig Energie und Steuern!

Sparen Sie gleichzeitig Energie und Steuern!

Bild: Gettyimages

Was gilt bei Liegenschaften?  Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können auch Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, im Sinne von Unterhaltskosten abgezogen werden. Achten Sie darauf, dass die abzugsfähigen Aufwendungen stets im selben Jahr mit steuerbaren Einkünften verrechnet werden können und steuerlich nicht «ins Leere fallen». Der «Steuerspareffekt» ist in höherer Progression effektiver, als wenn das steuerbare Einkommen durch Abzüge auf nahezu null gesenkt wird. Zwei Faktoren sind für den Erfolg entscheidend: Das Erkennen der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen und das Timing der Unterhaltsarbeiten.          

Eine sorgfältige Steuerplanung lohnt sich – sowohl bei privaten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum als auch bei Mehrfamilienhäusern. Stimmen Sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte und steuerlich abzugsfähigen Positionen optimal aufeinander ab.

Worum geht es bei der Liegenschaftskostenverordnung ab dem 1. Januar 2020?

Neu sind den Unterhaltskosten auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gleichgestellt. Zudem sind Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar. Dies, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
         

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Markus Häller, Mitglied erweiterte Regionaldirektion Nordwestschweiz, Regionalverantwortlicher Steuern & Recht Nordwestschweiz, Partner

Wie wirkt sich die neue Liegenschaftskostenverordnung ab 2020 auf die Steuern aus?

Bei Ersatzneubauten konnten bisher generell keine Abzüge für Liegenschaftsunterhalt und energieeinsparende Investitionen vorgenommen werden. Neu können zumindest die Rückbaukosten ab dem Jahre 2020 geltend gemacht werden.

Steuerplanerisch interessant ist insbesondere die neue Regelung, wonach die steuerlich abzugsfähigen, energiesparenden Investitionen in bisherige Gebäulichkeiten nicht nur in einem Jahr, sondern während bis zu drei Jahren geltend gemacht werden können. Dadurch wird die Steuerbelastung von Personen, die grössere Sanierungsarbeiten durchführen, deutlich vermindert. Wir veranschaulichen dies im nachfolgend aufgeführten Beispiel.

Fazit

Entscheidend für die Realisierung Ihrer steuerlichen Einsparungen ist die Planung. Ziel ist, dass der steuerlich abzugsfähige Aufwand mit Ihrem steuerbaren Einkommen verrechnet wird. Unsere Experten unterstützen Sie bei der Steuerplanung.

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