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Die Abschaffung des Eigenmietwerts – eine unendliche Geschichte?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts – eine unendliche Geschichte?

Patrick Bossard, LL.M., dipl. Steuerexperte, Leiter Steuern bei AWB Beratungen AG

Das aktuelle Steuerrecht sieht vor, dass Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer einen sogenannten Eigenmietwert zu versteuern haben. Im Gegenzug können Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothekarzinsen in Abzug gebracht werden. Diese Art der Besteuerung von Wohneigentum ist umstritten. Die Besteuerung eines fiktiven Einkommens wird von vielen als ungerecht empfunden. Stark belastet werden unter anderem Rentnerinnen und Rentner, besonders, wenn die Hypothekarbelastung, und damit der Betrag der abzugsfähigen Schuldzinsen, gering ist. Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist deshalb in den letzten Jahren zu einem der Dauerbrenner in der Schweizer Steuerpolitik geworden.

AWB Beratungen AG - Die ständerätliche Kommission hat diesen Januar die Beratung wieder aufgenommen. Wohneigentümer sollten die Entwicklungen im Auge behalten.

Im Jahr 2019 sah es für dieses Vorhaben lange gut aus. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) hatte einen entsprechenden Entwurf erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sah vor, den Eigenmietwert für selbst bewohntes Wohneigentum abzuschaffen. Dafür sollten Unterhaltskosten und Energiesparmassnahmen nicht mehr zum Abzug zugelassen werden und die Abzugsfähigkeit von Hypothekarzinsen sollte beschränkt werden. Der Eigenmietwert für Ferienwohnung sollte beibehalten werden, um die Steuerausfälle in den Bergkantonen zu minimieren.

Der Vorschlag wurde in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten kritisiert: Die Reform schade der Bauwirtschaft und der Bankenbranche und führe zu einer Schlechterstellung von Mieterinnen und Mietern und zu hohen Steuerausfällen. Die WAK-S hat dem Ständerat daraufhin beantragt, die Frist zur Ausarbeitung einer mehrheitsfähigen Vorlage um zwei Jahre, also bis zur Herbstsession 2021, zu verlängern. Gemäss Medienmitteilung vom 19. Januar 2021 wurde die Beratung des Geschäfts wieder aufgenommen und die Bundesverwaltung beauftragt, die finanziellen Folgen verschiedener Schuldzinsenabzugsmodelle darzulegen. Es ist also davon auszugehen, dass wir in absehbarer Zeit über einen überarbeiteten Vorschlag zur Abschaffung des Eigenmietwertes diskutieren werden.

"Grössere Sanierungsarbeiten oder geplante Energiesparmassnahmen können vorgezogen und schon heute steueroptimiert umgesetzt werden, solange diese Kosten noch abzugsfähig sind."

Für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer kann es sich lohnen, diese Entwicklung im Auge zu behalten. Grössere Sanierungsarbeiten oder geplante Energiesparmassnahmen können vorgezogen und schon heute steueroptimiert umgesetzt werden, solange diese Kosten noch abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Umbauten in den nächsten Jahren sowieso durchgeführt werden müssen. Laufzeiten von Festhypotheken sind allenfalls mit Blick auf eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs zu koordinieren. Und bei Stockwerkeigentum kann es vorteilhaft sein, steuerlich abzugsfähige Beiträge an den Erneuerungsfonds zeitlich begrenzt aufzustocken.
    

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