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Quellensteuerrevision

Quellensteuerrevision

Denise Koller, Sachbearbeiterin Steuern, Aargauische Kantonalbank

Die Grundlagen für die Besteuerung des Erwerbseinkommens der Quellenbesteuerten wurden mit dem «Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens» vom 16. Dezember 2016 neu geregelt. Diese führen zu einer schweizweit stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuer und sehen praktisch keinen kantonalen Gestaltungsspielraum mehr vor. Die Bestimmungen sind per 1. Januar 2021 in Kraft getreten und gelten für alle steuerbaren Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden.

Aargauische Kantonalbank - Die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision hat steuerliche Auswirkungen auf Quellenbesteuerte in der Schweiz.

Neu können keine zusätzlichen Abzüge mehr über das Rückerstattungsverfahren beantragt werden (wie z. B. Einkauf Säule 2, Beiträge Säule 3a, Weiterbildungskosten, Kinderbetreuungskosten etc.).

Hat der Quellensteuerpflichtige seinen Wohnsitz in der Schweiz, rechnet der Arbeitgeber die Quellensteuer neu im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers ab. Zuvor galt die Wahlfreiheit. Der Arbeitgeber konnte die Quellensteuer entweder im Sitzkanton des Unternehmens oder im Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers abrechnen.

Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und über keinen Wochenaufenthaltsstatus verfügt, ist im Sitzkanton des Arbeitgebers steuerpflichtig. Bei Wohnsitz im Ausland mit Wochenaufenthaltsstatus wird die Steuer im Wochenaufenthaltskanton abgerechnet.

Mit der neuen Quellensteuerrevision steht allen in der Schweiz wohnhaften Quellensteuerpflichtigen die «nachträgliche ordentliche Veranlagung» (NOV) offen. Steuerpflichtige mit einem Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120 000 werden wie bisher obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterstellt. Neu können alle übrigen Quellensteuerpflichtige die NOV beantragen. Bei Einreichung eines Antrags gilt die NOV jedoch obligatorisch auch für die Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

"Wir empfehlen deshalb allen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, in diesem Jahr sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für die NOV zu sammeln."

Der Antrag auf die NOV muss jeweils Anfang des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit einem Formular bei der zuständigen Steuerbehörde beantragt werden. Das kantonale Steueramt prüft die formellen Erfordernisse und meldet diese dem zuständigen Gemeindesteueramt. Dieses wird dem Steuerpflichtigen danach die Steuerformulare zustellen. Die Steuererklärung muss dann bis zum 31. März eingereicht werden.

Die NOV hat zur Folge, dass die ordentlichen Verfahrensbestimmungen sowie der Steuersatz der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung fiden. Die geschuldeten Einkommenssteuern (Bund/Kanton/Gemeinde) und die Vermögenssteuern werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Dies kann im Vergleich zur bisherigen Quellensteuerbelastung zu einer effektiv tieferen oder auch höheren Steuerbelastung führen.

Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Ehepartner werden gemeinsam besteuert.

Auch der NOV sind quellensteuerpflichtige Personen (in der Schweiz wohnhaft) unterstellt, welche zusätzliches in der Schweiz steuerbares Einkommen erzielen (z. B. Unterhaltsbeiträge, Witwenrenten, Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen etc.) oder steuerbares Vermögen besitzen.

Die Quellensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die NOV beantragen. Der Antrag auf die NOV muss – im Gegensatz zu den in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen – jedes Jahr neu gestellt werden. Auf dem Antrag ist zwingend ein Vertreter in der Schweiz zu bestimmen.

Eine Voraussetzung für die Beantragung der NOV ist, dass 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegen (Quasi-Ansässigkeit). Ob die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind, wird durch die Steuerbehörde, nach Einreichung der ausgefüllten Steuererklärung, im Veranlagungsverfahren geprüft.

Die NOV wird erstmals für die Steuerperiode 2021 durchgeführt. Wir empfehlen deshalb allen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, in diesem Jahr sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für die NOV zu sammeln.

Für das Steuerjahr 2020 können dagegen die zusätzlichen Abzüge noch wie bisher, mit den entsprechenden Rückerstattungsformularen, beantragt werden.

Anfang 2022 ist von allen quellensteuerpflichtigen Personen zu prüfen, falls für sie die NOV nicht ohnehin zwingend ist, ob diese mit dem entsprechenden Formular beantragt werden soll. Die Steuererklärung ist bis spätestens am 31. März 2022 ausgefüllt beim Steueramt einzureichen.

www.akb.ch
 

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